Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma
Heinrich Strenge GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB, gleich ob sie ihren Sitz im Inland oder im Ausland haben.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind und die bestellte Ware genau bezeichnen. Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass Schreib- und Rechenfehler uns nicht binden und eine Berichtigung dieser oder ähnlicher Fehler jederzeit möglich ist. Willenserklärungen der Besteller sollen grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen.
Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Schweigen auf ein Angebot gilt nicht als Annahme, auch nicht bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben es sei denn, wir bestätigen, eine geringe Menge als bestellt und der Kunde widerspricht nicht unverzüglich.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus Angebot und Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Eventuelle Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Zoll oder Transportversicherung trägt der Kunde. Erfolgt eine Lieferung auf sogenannten Euro- oder vergleichbaren Paletten oder Großverpackungen wie „Big Bags“, sind diese im Tausch bei Lieferung zurückzugeben. Anderenfalls sind wir berechtigt die jeweiligen Selbstkosten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.Bei Kunden, mit denen wir nicht in laufenden Geschäftsbeziehungen stehen oder bei Kunden mit berechneten und fälligen, aber nicht bezahlten Forderungen, sind wir berechtigt, Lieferungen ausschließlich gegen Vorkasse, Nachnahme, Dokumentenakkreditiv oder Letter of Credit vorzunehmen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit und Annahmeverzug
- Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich feste Liefertermine zugesagt werden. Voraussetzung für unseren Lieferverzug ist eine schriftliche Mahnung des Kunden.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Verweigert der Kunde die Abnahme, storniert er einen wirksamen Vertrag oder treten wir berechtigt vom Kaufvertrag zurück (z. B. gem. § 8) so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises für Kosten und entgangenen Gewinn geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Wir sind berechtigt bei entsprechendem Nachweis tatsächlich entstandene höhere Schäden auch über den pauschalierten Schadensersatz hinaus geltend zu machen.
Sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. - Werden wir an der Gewinnung oder dem Abbau der von uns veräußerten Produkte unvorhersehbar durch behördliche Auflagen oder höhere Gewalt gehindert oder behindert, so entfällt unsere Lieferverpflichtung bis zur Behebung des Lieferhindernis.
§ 5 Gefahrenübergang , Lagerung und Lagergeld
- Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich nach der Klausel EXW der Incoterms 2000. Danach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung an die Transportperson oder das Verlassen der Kaufsache aus unserem Werk oder Lager zwecks Versendung gleich, sofern die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt wird. Alle Sendungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers vom Verlassen unseres Lieferwerks an, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
- Wird die Abholung oder der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, verzögert oder ohne unser Verschulden unmöglich, geht auch dann die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Nach Setzung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Frist zur Abholung sind wir ferner berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder den Besteller auf dessen Kosten und Gefahr zu beliefern.
- Der Besteller hat die entstandenen Kosten, mindestens jedoch ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat von der Anzeige der Versandbereitschaft an zu zahlen.
§ 6 Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, d. h., dass der Kunde nach Erhalt der Ware unverzüglich Untersuchungen durchführt und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich rügen muss.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt den Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu erfüllen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, von uns oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, dies gilt auch bei Schadenersatz statt Leistung.
- Bei den von uns gelieferten Produkten wie Torf, Erden und Substraten handelt es sich um Naturprodukte, deren Zusammensetzungen naturbedingt bei bereits einer oder auch mehreren unterschiedlichen Lieferungen differieren können. Übliche Abweichungen in Farbe, Zusammensetzung und den Inhaltsstoffen stellen keinen Mangel dar sondern sind produktbedingt.
Bestellt der Kunde Sondermischungen, bezieht sich unsere Gewährleistungspflicht ausschließlich auf die eigenen Produkte und nicht auf die vom Kunden zusätzlich gewünschten Zuschlagsstoffe. Eine fehlerhafte Weiterverarbeitung oder Lagerung der von uns gelieferten Ware lässt unsere Mängelhaftung entfallen. Für eine Eignung unserer Produkte für bestimmte Kulturen haften wir nur, wenn wir die Eignung schriftlich und auftragsbezogen zugesichert haben und der Kunde den Nachweis einer ordnungsgemäßen Lagerung und Kulturführung erbringt. Bei Erst-/Neuverwendung unseres Produktes soll der Kunde zunächst kleinere Probekulturen anlegen, um die Geeignetheit unseres Produktes zu prüfen. - Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, unsere Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung werterhaltend zu lagern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegen ständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht oder einem Gericht seiner Niederlassung zu verklagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch bei Lieferungen im Ausland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.